Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung
12 General Gl
11 Generalleutnant GenLt
10 Generalmajor GenMjr
9 Brigadier Bgdr
8 Oberst Obst
7 Oberst Obst
6 Oberstleutnant Obstlt
5 Oberstleutnant Obstlt
4 Major Mjr
3 Hauptmann Hptm
2 Oberleutnant Oblt
1 Oberleutnant Oblt
Grundlaufbahn Leutnant Lt
(2)Absatz 2,Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:Abweichend von den Dienstgraden nach Absatz eins, sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:
Leiter der Vollzugsdirektion General
Stellvertreter des Leiters der
Vollzugsdirektion Generalleutnant
Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion Brigadier
Stellvertreter eines Abteilungsleiters
in der Vollzugsdirektion Oberst
Leiter einer Justizanstalt in den
Funktionsgruppen 8 und 9 Brigadier
Leiter einer Justizanstalt bis zur
Funktionsgruppe 7 Oberstleutnant
(ab der
Gehaltsstufe 12
Oberst)
Stellvertreter des Leiters einer
Justizanstalt Major (ab der
Gehaltsstufe 12
Oberstleutnant)
Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Major (ab der
Gehaltsstufe 16
Punkt 1.8. der Vollzugsordnung Oberstleutnant)
Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Hauptmann
Punkt 1.8. der Vollzugsordnung (ab der
Gehaltsstufe 16 Major)
(3)Absatz 3,Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
(4)Absatz 4,Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, kann der bisherige Dienstgrad nur dann weiter geführt werden, wenn der Beamte die Gründe für die Änderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5)Absatz 5,War ein Beamter gemäß § 145a BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.War ein Beamter gemäß Paragraph 145 a, BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.