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§ 214 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 04.03.2010 — BGBl. I Nr. 86/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21405.03.201020.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 21401.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
§ 21401.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 86/2007

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010danach: BGBl. I Nr. 15/2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. Ziffer 2
      wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 224, Absatz 2, Gebrauch machen möchte.
  2. Absatz 2,Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang römisch drei genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 278 000 Euro Anmerkung, gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt;
  3. Absatz 3,Die Warengruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
  4. Absatz 4,Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß Paragraph 209, zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
  5. Absatz 5,Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.

Schlagworte

Finanzjahr, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092460