Rechtstracker.at

Anl. 2 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 05.10.2010 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 206.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
Anl. 205.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

05.10.2010danach: BGBl. II Nr. 317/2010

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Anhang 2 (zu Paragraphen 7, 8, 12, 13 und 18)

Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen Treibhausgasemissionen

Abschnitt 1: Tätigkeitsdaten

Die Ebene der Bestimmung von Tätigkeitsdaten des jeweiligen Stoffstroms wird definiert durch die Unsicherheit der Mengenbestimmung im Berichtszeitraum. Die höchstzulässige Unsicherheit für jede Ebene ist aus Tabelle 7 zu entnehmen.

Tabelle 7: Höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung der

Tätigkeitsdaten

Tätigkeit      Stoffstromart           Höchstzulässige Unsicherheit

                                              für Ebene Nr.

                                         1       2       3       4

Verbrennungs-  Kommerzielle           +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

anlagen und    Standardbrennstoffe

Emissionen     Andere gasförmige &    +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

aus            flüssige Brennstoffe

Verbrennung    Feste Brennstoffe      +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

bei sonstigen  Massenbilanzansatz     +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

Tätigkeiten    für Ruß

               erzeugende Anlagen

               und Gasaufbereitungs-

               stationen

               Fackeln                +-17,5% +-12,5% +-7,5%    --

               Abgaswäsche –          +-7,5%     --     --      --

               Karbonat

               Abgaswäsche – Gips     +-7,5%     --     --      --

Mineralöl-     Regeneration von       +-10,0% +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%

raffinerien    katalytischen          *1)     *1)     *1)     *1)

               Crackern

               Wasserstofferzeugung   +-7,5%  +-2,5%    --      --

Kokereien      Massenbilanz           +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

               Brennstoff als         +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

               Prozess-Input

Röst- und      Massenbilanz           +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

Sinteranlagen  Karbonat-Input         +-5,0%  +-2,5%    --      --

für

Metallerze

Produktion     Massenbilanz           +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

von Eisen und  Brennstoff als         +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%  +-1,5%

Stahl          Prozess-Input

Produktion     Prozess-Input          +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%    --

von            (Karbonate)

Zementklinker  Klinker-Herstellung    +-5,0%  +-2,5%    --      --

               CKD                     -*2)   +-7,5%    --      --

               nicht-karbonatischer   +-15,0% +-7,5%    --      --

               Kohlenstoff

Produktion     Karbonate              +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%    --

von Kalk       Erdalkalimetalloxide   +-5,0%  +-2,5%    --      --

Produktion     Karbonate              +-2,5%  +-1,5%    --      --

von Glas

Produktion     Kohlenstoff-Input      +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%    --

von Keramik    Alkalioxid             +-7,5%  +-5,0%  +-2,5%    --

               Abgaswäsche            +-7,5%    --      --      --

Produktion     Standardmethode        +-2,5%  +-1,5%    --      --

von Papier

und Zellstoff

____________________________________________________________________

*1) Bei der Überwachung der Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien bezieht sich die geforderte Unsicherheit auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle. *2) Bei der Überwachung der Emissionen auf Grund von Staubabscheidung ist für Ebene 1 die abgeschiedene Staubmenge nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu schätzen.

Abschnitt 2: Ebenen für Rechenfaktoren

Zur Bestimmung der Rechenfaktoren sind für die jeweils angegebenen

Stoffstromarten folgende Ebenen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Spezifischer unterer Heizwert:
    Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden.
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, ist ein IPCC-Standardfaktor (gemäß MR-Leitlinien) anzuwenden. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
    Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
    Ebene 2b: Für kommerzielle Brennstoffe wird der aus dem Lieferschein des Brennstofflieferanten für den betreffenden Brennstoff ersichtliche untere Heizwert angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen berechnet, und diese Methodik wurde auch bei der Zuteilung angewandt.
    Ebene 3: Der Heizwert wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
  2. Ziffer 2
    Emissionsfaktor bei Brennstoffen
    Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Brennstoff verursachten Emissionen gemäß Massenbilanzmethodik ermittelt werden.
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, ist ein IPCC-Standardfaktor (gemäß MR-Leitlinien) anzuwenden. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
    Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
    Ebene 2b: Der Inhaber berechnet die Emissionsfaktoren für den betreffenden Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden etablierten Proxywerte:
    1. Litera a
      einer Dichtemessung spezifischer Öle oder Gase, wie sie zB in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden, und
    2. Litera b
      dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die von einem akkreditierten Labor mindestens ein Mal jährlich bestimmt wird.
    Ebene 3: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
  3. Ziffer 3
    Oxidationsfaktor bei Brennstoffen:
    Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Brennstoff verursachten Emissionen gemäß Massenbilanzmethodik ermittelt werden.
    Ebene 1: Der Oxidationsfaktor beträgt 1,0.
    Ebene 2: Der Oxidationsfaktor wird entsprechend den Angaben der Standardoxidationsfaktoren in der nationalen Treibhausgasinventur festgelegt. Diese Ebene dient lediglich der Konsistenz der Berichterstattung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist für Anlagen, die dem EZG unterliegen, nicht anzuwenden, damit die Ebene gemäß der österreichischen Treibhausgasinventur mit Ebene 1 übereinstimmt.
    Ebene 3: Der Inhaber ermittelt den Oxidationsfaktor gemäß den Anforderungen von Paragraph 8, Absatz 7,
  4. Ziffer 4
    Biogener Anteil des Kohlenstoffs
    Diese Ebenen sind für sämtliche Brennstoffe für sämtliche Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG anzuwenden, auch wenn die Emissionen aus den Brennstoffen gemäß der bei der Zuteilung angewendeten Methodik als Prozessemissionen gewertet werden oder mittels einer Massenbilanz berechnet werden.
    Ebene 1: Es ist ein konstanter Wert gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden.
    Ebene 2: Der biogene Anteil des Kohlenstoffs wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
  5. Ziffer 5
    Besondere Bestimmungen für Emissionen von Fackeln Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dürfen Emissionen von Fackeln auch mit Hilfe eines mengenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. In diesem Fall ist für den Heizwert lediglich ein Proxywert zu berichten. Die anzuwendende Formel lautet:
    Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor (× Oxidationsfaktor).
    In diesem Fall sind folgende Ebenen für den Emissionsfaktor definiert:
    Ebene 1: Der Emissionsfaktor beträgt konstant 0,00393 t CO tief 2/Nm 3 Fackelgas entsprechend der Verbrennung von Ethan.
    Ebene 2a: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 heranzuziehen.
    Ebene 2b: Anlagenspezifische Emissionsfaktoren werden im Rahmen der Prozessmodellierung nach Industriestandardmodellen anhand einer Schätzung des Molekulargewichts des Gasstromes berechnet. Durch Prüfung der relativen Anteile und Molekulargewichte der betreffenden Stoffströme wird für das Molekulargewicht des Fackelgases ein gewichteter Jahresdurchschnitt errechnet.
    Ebene 3: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, des Kohlenstoffgehalts des abgefackelten Gases ermittelt.
  6. Ziffer 6
    Besondere Bestimmungen für Ruß erzeugende Anlagen
    Die Emissionen aus der Verbrennung in Ruß erzeugenden Anlagen sind nach dem Verfahren der Massenbilanz zu berechnen.
  7. Ziffer 7
    Prozessemissionen von Verbrennungsanlagen
    Sofern bei der Zuteilung CO tief 2-Prozessemissionen aus der Rauchgaswäsche berücksichtigt wurden, sind diese nach einer der beiden folgenden Methoden zu überwachen. Anderenfalls können diese Emissionen als Zusatzinformation berichtet werden.
    Methode A (Karbonatinput):
    Die Tätigkeitsdaten sind die Menge des im Prozess eingesetzten Karbonats, insbesondere von Kalkstein oder Dolomit.
    Emissionsfaktor: Ebene 1: Die Bestimmung der CaCO tief 3- bzw. MgCO tief 3-Menge im jeweiligen Einsatzmaterial erfolgt nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis.
    Methode B (Gipsproduktion):
    Die Tätigkeitsdaten sind die Menge des im Prozess produzierten Gipses.
    Emissionsfaktor: Ebene 1: Der konstante Wert 0,2558 t CO tief 2/t Trockengips (CaSO tief 4.2H tief 2 O) ist anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Besondere Bestimmungen für Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren (Katalytische Cracker, Flexicoking etc.) in Mineralölraffinerien Emissionen aus diesen Anlagen werden anhand einer Materialbilanz berechnet, wobei der Zustand und die Zusammensetzung von zugeführter Luft und Abgasen berücksichtigt wird. Jegliches CO im Abgas wird rechnerisch wie CO tief 2 behandelt (Umrechnungsfaktor: 1 t CO entspricht 1,571 t CO tief 2). Die Analyse von zugeführter Luft und Abgasen erfolgt gemäß Paragraph 13,
    Als Tätigkeitsdaten werden unmittelbar die Emissionen gemeldet. Eine gesonderte Angabe von Rechenfaktoren wird nicht gefordert. Die Unsicherheitsschwellenwerte für Tätigkeitsdaten gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs beziehen sich auf die Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.
  9. Ziffer 9
    Besondere Bestimmungen für Emissionen aus Anlagen zur Produktion von Wasserstoff (H2) in Mineralölraffinerien Abweichend von der Standardberechnungsformel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dürfen Emissionen von H tief 2 produzierenden Anlagen mit Hilfe eines massenbezogenen Emissionsfaktors berechnet werden. Ein Oxidationsfaktor ist nicht anzuwenden. Für den Heizwert ist ein Proxywert zu berichten.
    Die anzuwendende Formel lautet:
    Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor
    In diesem Fall sind folgende Ebenen für den Emissionsfaktor definiert:
    Ebene 1: Der Emissionsfaktor beträgt konstant 2,9 t CO tief 2 je Tonne verarbeitetem Einsatzmaterial entsprechend dem Einsatz von Ethan.
    Ebene 2: Der Emissionsfaktor wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, des Kohlenstoffgehalts des Einsatzmaterials ermittelt.
  10. Ziffer 10
    Ebenen für Massenbilanzen
    Diese Ebenen sind für sämtliche Stoffströme anzuwenden, die zur Emissionsüberwachung einer oder mehrerer Anlagen mittels Massenbilanz berücksichtigt werden müssen. Diese Ebenen sind nicht anzuwenden, wenn die vom jeweiligen Stoffstrom verursachten Emissionen gemäß Standardverfahren ermittelt werden. Durch Massenbilanz können insbesondere Kokereien, Röst- und Sinteranlagen für Erze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl sowie Anlagen zur Herstellung von Ruß überwacht werden.
    Zur Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus Brennstoff-Emissionsfaktoren (Ebenen 1 und 2) dienen folgende Formeln:
    C-Gehalt [t C/t] = Emissionsfaktor [t CO tief 2/t]/3,664 [t CO tief 2/t C]
    bzw. bei auf den Heizwert bezogenen Emissionsfaktoren:
    C-Gehalt [t C/t] = Emissionsfaktor [t CO tief 2/TJ] * unterer Heizwert [TJ/t]/3,664 [t CO tief 2/t C] Ebenen für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts:
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, ist der Kohlenstoffgehalt ist aus einem IPCC-Standardfaktor (soweit in den MR-Leitlinien verfügbar) zu berechnen. Ist kein derartiger Faktor vorhanden, so sind auch andere konstante Werte zulässig, wie insbesondere Literaturwerte oder auf einmaligen Analysen basierende Werte, sofern sie auf geltenden wissenschaftlichen Standards basieren und auch bei der Berechnung der Zuteilung verwendet wurden. Ist für einen Brennstoff ein Standardfaktor gemäß Ebene 2a verfügbar, so ist Ebene 1 nicht anwendbar.
    Ebene 2: Der Kohlenstoffgehalt ist aus Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur gemäß Anhang 3 zu berechnen.
    Ebene 3: Der Kohlenstoffgehalt wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
  11. Ziffer 11
    Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
    Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Karbonatanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Klinkers (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Die Ansätze gelten als äquivalent und können beide vom Inhaber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.
    Methode A (Auf Karbonatinput bezogen):
    Entweder für das gesamte Rohmehl oder für jede einzelne Rohmehlkomponente werden Tätigkeitsdaten und Zusammensetzungsdaten bestimmt, wobei sowohl CO tief 2 aus Karbonaten, als auch aus sonstigem Kohlenstoffinput berücksichtigt wird. Die Nettorohmehlmenge kann erforderlichenfalls aus der Menge des produzierten Klinkers anhand eines anlagenspezifischen empirischen Rohmehl/Klinker-Quotienten ermittelt werden, der mindestens einmal jährlich nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zu bestimmen ist.
    Optional kann, sofern relevant, abgeschiedener Zementofen- bzw. Bypassstaub abgezogen und getrennt berücksichtigt werden. Die Bestimmung von CO tief 2 aus Staubabscheidung ist gemäß dem entsprechenden Abschnitt unter Methode B zu bestimmen. Bestimmung des Emissionsfaktors für Rohmehl bzw. Rohmehlkomponenten:
    Ebene 1: Die Menge relevanter Karbonate bzw. sonstigen Kohlenstoffs im jeweiligen Einsatzmaterial wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt. Der Emissionsfaktor wird daraus mittels stöchiometrischer Faktoren berechnet.
    Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
    Ebene 2: Die Anlagenbetreiber können die vollständige Umsetzung für ein oder mehrere Einsatzmaterialien berücksichtigen und nicht umgewandelte Karbonate oder andere Kohlenstoffe dem oder den verbleibenden Einsatzmaterialien zurechnen. Die zusätzliche Analyse von im Klinker verbliebenem Kohlenstoff erfolgt gemäß Paragraph 13,
    Methode B (Auf Produkt bezogen):
    Die Berechnung der Emissionen erfolgt auf Basis der Menge des
    erzeugten Klinkers nach folgender Formel:
    CO tief 2-Emissionen tief Klinker = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Umsetzungsfaktor
    Sofern bei der jeweiligen Anlage relevant, muss CO tief 2, das bei der Kalzinierung von Zementofen- und Bypass-Staub freigesetzt wird, gesondert berücksichtigt werden. Ebenso sind Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl getrennt zu bestimmen. Die Berechnung erfolgt dann gemäß der folgenden Formel:
    CO tief 2-Emissionen tief Gesamtprozess =
    CO tief 2-Emissionen tief Klinker + CO tief 2-Emissionen
    tief Staub +
    + CO tief 2-Emissionen tief nicht karbonatischer Kohlenstoff
    Zur Bestimmung der Emissionen infolge der Klinkerherstellung dient als Tätigkeitsdaten die Klinkerproduktion im Berichtszeitraum. Diese wird ermittelt durch direktes Wiegen des Klinkers oder auf Basis der Zementauslieferungen nach folgender Formel:
    Klinkerproduktion =
    ((Zementauslieferungen – Veränderung des Zementbestands)*
    Klinker/Zement-Quotient) –
    – zugelieferter Klinker + versendeter Klinker – Veränderung des Klinkerbestands
    Der Klinker/Zement-Quotient wird entweder für jedes der verschiedenen Zementprodukte nach Maßgabe von Paragraph 13, bestimmt oder aus der Differenz zwischen Zementzulieferungen, Bestandsveränderungen und als Zusatzstoffen im Zement verwendeten Materialien wie Bypass- und Zementofenstaub berechnet.
    Emissionsfaktor:
    Ebene 1: Es gilt ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO tief 2/t
    Klinker.
    Ebene 2: Es sind Standardfaktoren aus der nationalen Treibhausgasinventur heranzuziehen.
    Ebene 3: Die CaO- und MgO-Menge im Produkt wird durch Analysen gemäß Paragraph 13, bestimmt. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden stöchiometrische Verhältniszahlen herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass die gesamte CaO- und MgO-Menge von den jeweiligen Karbonaten abgeleitet wurde.
    Umsetzungsfaktor:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor ist 1,0 (= 100 v. H.).
    Ebene 2: Die Bestimmung des im Rohmaterial vorhandenen (nicht karbonatischen) CaO und MgO erfolgt durch zusätzliche Analyse gemäß Paragraph 13,
    Berücksichtigung von abgeschiedenem Zementofen- oder Bypass-Staub
    Sowohl für Methode A, als auch für Methode B ist der Emissionsfaktor für abgeschiedenen Staub mit folgenden Ebenen bestimmbar:
    Ebene 1: Es gilt ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO tief 2/t Staub.
    Ebene 2: Der Grad der Kalzinierung und die Zusammensetzung des Staubs sind mindestens ein Mal jährlich durch Analyse gemäß Paragraph 13, zu ermitteln. Der Emissionsfaktor [t CO tief 2/t Staub] ist auf der Basis der Zusammensetzung und des Grads der Kalzinierung nach folgender Formel zu berechnen:

                      EF tief Cli

                      ___________ x d

                      1 + EF tief Cli

      EF tief CKD = _______________________

                          EF tief Cli

                    1 - _______________ x d

                        1 + EF tief Cli

      wobei:

EF tief CKD: Emissionsfaktor für teilweise kalzinierten
Zementofenstaub
EF tief Cli: anlagenspezifischer Emissionsfaktor für Klinker d: Grad der Zementofenstaub-Kalzinierung (freigesetztes CO tief 2 als Anteil des Gesamtkarbonat-CO tief 2 in der Rohmischung)
Berücksichtigung von nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl
Bei Methode B sind Emissionen von CO tief 2, das nicht aus der Kalzinierung von CaCO tief 3 oder MgCO tief 3 stammt, mit folgenden Bestimmungsmethoden zu berücksichtigen:
Emissionsfaktor:
Ebene 1: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis geschätzt.
Ebene 2: Der Anteil an nicht karbonatischem Kohlenstoff im relevanten Rohmaterial wird mindestens ein Mal jährlich durch Analyse gemäß Paragraph 13, bestimmt.
Umsetzungsfaktor:
Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor ist 1,0 (= 100 v. H.).
Ebene 2: Der Umsetzungsfaktor wird nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis berechnet.
Die Bestimmung von nicht karbonatischem Kohlenstoff kann bis 31.12.2012 entfallen, wenn dies bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wurde.
  1. Ziffer 12
    Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Kalk Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Karbonatanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Branntkalks (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Die Ansätze gelten als äquivalent und können beide vom Inhaber verwendet werden, um die Ergebnisse der jeweils anderen Methode zu bestätigen.
    Methode A (Auf Karbonatinput bezogen):
    Bestimmung des Emissionsfaktors:
    Ebene 1: Die Bestimmung der CaCO tief 3- und MgCO tief 3-Menge und – sofern relevant – der Menge an organischem Kohlenstoff in jedem relevanten Einsatzmaterial erfolgt durch Analyse gemäß Paragraph 13, Die Zusammensetzungsdaten werden mit den relevanten stöchiometrischen Faktoren in Emissionsfaktoren umgerechnet.
    Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
    Ebene 2: Die zusätzliche Analyse von im Produkt verbliebenem Kohlenstoff (anorganischer Kohlenstoff in Form CO tief 2) erfolgt gemäß Paragraph 13,
    Methode B (Auf Produkt bezogen):
    Bestimmung des Emissionsfaktors:
    Ebene 1: Die Bestimmung des CaO- und MgO-Gehalts des Produktes erfolgt durch Analyse gemäß Paragraph 13, Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden stöchiometrische Faktoren verwendet, wobei davon ausgegangen wird, dass die gesamte CaO- und MgO-Menge aus den jeweiligen Karbonaten produziert wurde.
    Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
    Ebene 2: Die Bestimmung des im Rohmaterial vorhandenen (nicht karbonatischen) CaO und MgO erfolgt durch zusätzliche Analyse gemäß Paragraph 13,
  2. Ziffer 13
    Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Glas
    Der Emissionsfaktor von eingesetzten Rohstoffen ist auf Grund der Zusammensetzungsdaten und von stöchiometrischen Faktoren zu ermitteln:
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, wird die Zusammensetzung relevanter Karbonate bzw. sonstiger Rohstoffe nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis ermittelt.
    Ebene 2: Die Zusammensetzung relevanter Karbonate bzw. sonstiger Rohstoffe wird mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
  3. Ziffer 14
    Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen Prozessemissionen sind entweder auf Basis des Kohlenstoffanteils des Prozess-Inputs (Berechnungsmethode A) oder anhand der Menge des hergestellten Produkts (Berechnungsmethode B) zu berechnen. Methode A ist insbesondere bei Anlagen, die naturbelassenen Ton oder Rohstoffe mit hohem organischem Kohlenstoffanteil verarbeiten, anzuwenden.
    Methode A (auf Karbonatinput bezogen):
    Bestimmung des Emissionsfaktors:
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, beträgt der Emissionsfaktor 0,08794 t CO tief 2/t Trockenton (entsprechend 0,2 t CaCO tief 3/t).
    Ebene 2: Der Emissionsfaktor wird unter Berücksichtigung der besonderen Anlagenmerkmale und der Produktpalette für jeden Stoffstrom mindestens einmal jährlich nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis aktualisiert.
    Ebene 3: Die Zusammensetzung des relevanten Rohmaterials
    mittels Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
    Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
    Ebene 2: Die zusätzliche Analyse von im Produkt verbliebenem
    Kohlenstoff erfolgt gemäß Paragraph 13,
    Methode B (auf Produkt bezogen):
    Bestimmung des Emissionsfaktors:
    Auf Basis des Gehalts des Produkts an relevanten Metalloxiden, z. B. CaO, MgO und BaO, wird anhand der stöchiometrischen Faktoren ein Emissionsfaktor berechnet.
    Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, beträgt der Emissionsfaktor 0,09642 t CO tief 2/t Produkt (entsprechend 0,2 t CaCO tief 3/t Ton).
    Ebene 2: Der Emissionsfaktor wird unter Berücksichtigung der besonderen Anlagenmerkmale und der Produktpalette für jeden Stoffstrom mindestens einmal jährlich nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis aktualisiert.
    Ebene 3: Die Zusammensetzung der Produkte wird mittels
    Analysen gemäß Paragraph 13, ermittelt.
    Bestimmung des Umsetzungsfaktors:
    Ebene 1: Der Umsetzungsfaktor beträgt 1,0 (= 100 v.H.).
    Ebene 2: Die zusätzliche Analyse der Zusammensetzung der Rohmaterialien erfolgt gemäß Paragraph 13,
    Emissionen aus der Abgasreinigung
    Sofern bei der Zuteilung CO tief 2-Prozessemissionen aus der Abgasreinigung berücksichtigt wurden, sind diese nach der folgenden Methode zu überwachen. Anderenfalls können diese Emissionen freiwillig als Zusatzinformation berichtet werden.
    Emissionsfaktor: Ebene 1: Der Emissionsfaktor beträgt 0,440 [t CO tief 2/t CaCO tief 3].
  4. Ziffer 15
    Besondere Bestimmungen für die Überwachung von Prozessemissionen aus Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier
    Emissionen, die aus dem Einsatz von Karbonaten stammen, die dem Chemikalienkreislauf zugeführt werden, sind wie folgt zu überwachen:
    Emissionsfaktor: Ebene 1: Wenn nicht Paragraph 12, Absatz 3, anzuwenden ist, erfolgt die Bestimmung der Menge von CaCO tief 3, Na tief 2 CO tief 3 oder anderen Karbonaten im jeweiligen Einsatzmaterial nach den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis. Der Emissionsfaktor wird daraus an Hand stöchiometrischer Faktoren bestimmt.

Abschnitt 3: Ebenen für kontinuierliche Emissionsmessung

Werden Emissionen mittels Emissionsmessung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ermittelt, so sind dabei folgende Ebenen zu verwenden:

Ebene 1: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-10,0% erreicht werden.

Ebene 2: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-7,5% erreicht werden.

Ebene 3: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-5,0% erreicht werden.

Ebene 4: Für jede Emissionsquelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen zusammen gerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als +-2,5% erreicht werden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_354784" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 339/2007</A>

Schlagworte

Röstanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092667