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§ 5 LMSVG-KoGeV

Fassungen
01.01.2008 bis 05.02.2010 — BGBl. II Nr. 361/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute26.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 394/2022
§ 506.02.201025.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 46/2010
§ 501.01.200805.02.2010 BGBl. II Nr. 361/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 361/2007

Außerkrafttretensdatum

05.02.2010danach: BGBl. II Nr. 46/2010

Abkürzung

LMSVG-KoGeV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zeiterfassung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel römisch zwei Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang römisch eins der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Fallen zusätzlich zu den gemäß Absatz eins und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.
  4. Absatz 4,Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.
  6. Absatz 6,Am Ende eines Schlachttages, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach der Untersuchung, hat der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder der von ihm damit betraute Erstuntersucher die Tagesergebnisse zu erfassen und in die von ihm gemäß Paragraph 8, FlUVO zu führende Dokumentation einzutragen. Für die gemäß Paragraph 8, FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.
  7. Absatz 7,Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.
  8. Absatz 8,Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.

Schlagworte

Untersuchungsdauer, Revisionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010

Gesetzesnummer

20005579

Dokumentnummer

NOR40092985