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§ 288 StGB

Fassungen
01.01.2008 bis 29.12.2014 — BGBl. I Nr. 93/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 288 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 28830.12.201428.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 101/2014
§ 28801.01.200829.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 28801.01.197531.12.2007 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014danach: BGBl. I Nr. 101/2014

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einundzwanzigster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

Falsche Beweisaussage

Paragraph 288,

  1. Absatz eins,Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
  3. Absatz 3,Nach den Absatz eins und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Artikel 53, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
  4. Absatz 4,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093009