Rechtstracker.at

§ 3 E-PRTR-BV

Fassungen
21.12.2007 bis 25.05.2020 — BGBl. II Nr. 380/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute26.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 223/2020
§ 321.12.200725.05.2020 BGBl. II Nr. 380/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.12.2007BGBl. II Nr. 380/2007

Außerkrafttretensdatum

25.05.2020danach: BGBl. II Nr. 223/2020

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der jährlich gemäß Artikel 5, EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (Paragraph 4, Absatz eins,) zu erfolgen. Das erste Berichtsjahr umfasst gemäß Artikel 7, Absatz 2, EG-PRTR-V das Kalenderjahr 2007. Der Bericht über das erste Berichtsjahr ist bis längstens 31. Mai 2008 im Wege des Registers zu erstatten. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Berichte ist der 31. Mai des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (Paragraph 4,) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen. Sofern bereits Meldungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 abgegeben worden sind, werden die PRTR-relevanten Daten über eine Schnittstelle automatisiert zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.
  4. Absatz 4,Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Artikel 5, Absatz eins, EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei noch die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach Paragraph 5, zuständigen Behörde im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 2, EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei oder die Abfallmengen im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.

Schlagworte

Schadstoffverbringung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093150