Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31bParagraph 31 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grenzmenge für psychotrope Stoffe
§ 31b.Paragraph 31 b,
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). § 28b zweiter Satz gilt dem Sinn nach. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Paragraph 28 b, zweiter Satz gilt dem Sinn nach.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40093190