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§ 49c SPG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 113/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49c heute01.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2014
§ 49c01.01.201430.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 49c01.01.200831.12.2013 BGBl. I Nr. 113/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 113/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

Paragraph 49 c,

  1. Absatz eins,Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
    1. Ziffer eins
      unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    2. Ziffer 2
      gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
    sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
  2. Absatz 2,Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
  4. Absatz 4,Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093213