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§ 58d SPG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 114/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58d heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 58d01.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 58d01.01.200831.12.2013 BGBl. I Nr. 114/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 114/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

Paragraph 58 d,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 handelt:
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Geburtsdatum und Ort,
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit,
      6. Litera f
        Wohnanschriften,
      7. Litera g
        Aliasdaten,
      8. Litera h
        Hinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
      9. Litera i
        Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      10. Litera j
        Personenbeschreibung,
      11. Litera k
        erkennungsdienstliche Daten und
      12. Litera l
        Verhaltensweisen,
    2. Ziffer 2
      zu Vermissten die Datenarten Ziffer eins, a) bis f), i) bis k) und
    3. Ziffer 3
      zu Opfern die Datenarten Ziffer eins, c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.
    Darüber hinaus dürfen tat- und fallbezogene Daten inklusive Spuren, Beziehungsdaten und Hinweise, Objektdaten und andere sachbezogene Daten, etwa zu Waffen oder Kraftfahrzeugen sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Abfrageberechtigungen sind auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  3. Absatz 3,Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.

Schlagworte

Türnummernbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093246