Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48bArtikel eins, Paragraph 48 b
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz eins,Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2)Absatz 2,Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40093324