Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstliche Ausbildung
§ 281.Paragraph 281,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
die dienstliche Ausbildung für
die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
(3)Absatz 3,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können unddaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.
Schlagworte
Grundausbildung, Landesbediensteter
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015
Dokumentnummer
NOR40093387