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§ 281 BDG 1979

Fassungen
01.01.2008 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 281 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 28112.02.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 28101.01.200811.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 28129.05.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 28101.08.200128.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 28101.09.199931.07.2001 BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 281,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. Ziffer eins
      die dienstliche Ausbildung für
      1. Litera a
        die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
      2. Litera b
        den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      3. Litera c
        die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 63, WG 2001.
  3. Absatz 3,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. Ziffer eins
      daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. Ziffer 2
      welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.

Schlagworte

Grundausbildung, Landesbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40093387