Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153eParagraph 153 e
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.Paragraph 153 e,
(1)Absatz eins,Wer gewerbsmäßig
Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt odereine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 306a StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 306 a, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.
Anmerkung
ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR40093652