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§ 17 VBG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 1701.01.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 1701.01.200531.12.2007 § → § · 1 Dokument
§ 1701.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003 · 2 Dokumente
§ 1701.05.199531.12.2004 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 1701.06.196530.04.1995 BGBl. Nr. 126/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anfall und Einstellung des Entgeltes

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Aliquotierung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40093680