Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gesamtbeurteilung
§ 54. (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
die Fähigkeiten und die Auffassung;
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
der Erfolg der Verwendung.
(2)Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40093724