Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Planstellen und Amtstitel
§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:Paragraph 175, (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle Amtstitel
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1. Staatsanwalt für den Sprengel der Staatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft
(Sprengelstaatsanwalt)
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2. Staatsanwalt Staatsanwalt
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3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Staatsanwalt
Gruppe (Gruppenleiter)
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4. Erster Stellvertreter des Leiters Erster Staatsanwalt
der Staatsanwaltschaft
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5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender Staatsanwalt
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6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft
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7. Erster Stellvertreter des Leiters Erster
der Oberstaatsanwalt Oberstaatsanwaltschaft
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8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender
Oberstaatsanwalt
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9. Stellvertreter des Leiters der Generalanwalt
Generalprokuratur
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10. Erster Stellvertreter des Erster Generalanwalt
Leiters der Generalprokuratur
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11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2)Absatz 2,Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3)Absatz 3,Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Absatz 2, angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4)Absatz 4,§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.