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§ 178 RStDG

Fassungen
01.01.2008 bis 29.12.2008 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 178 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 17829.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 17808.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 17801.04.201307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 17830.12.200831.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 17801.01.200829.12.2008 BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 178, (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 4,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.
  4. Absatz 5,Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093749