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§ 196 RStDG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 196 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 19601.01.200830.07.2016 BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016danach: BGBl. I Nr. 64/2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in Paragraph 190, Absatz 2, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
  2. Absatz 2,Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gemäß Absatz eins, in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach Paragraph 190, Absatz 3, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des Paragraph 192 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 191, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach Paragraph 193,
  4. Absatz 4,Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093767