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§ 199 RStDG

Fassungen
01.01.2008 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 199 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 19901.01.200811.02.2015 BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 32/2015

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 angeführt sind

34,06

  1. Ziffer 2
    a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist,
    1. Litera b
      Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

  1. Ziffer 3
    a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. Litera b
      Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
    2. Litera c
      Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
    3. Litera d
      Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

  1. Ziffer 4
    a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. Litera b
      Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
    2. Litera c
      Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

  1. Ziffer 5
    Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  3. Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. Ziffer eins
    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

8,70

  1. Ziffer 2
    a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
    1. Litera b
      Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

11,35

  1. Ziffer 3
    Leiter einer Staatsanwaltschaft

14,12

  1. Ziffer 4
    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

28,24

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093770