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§ 90 LLDG 1985

Fassungen
29.12.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 148/2013
§ 9029.12.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 9001.03.199828.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 47/1998
§ 9001.01.199428.02.1998 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 9001.09.198531.12.1993 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

29.12.2007BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 148/2013

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
    Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.

Anmerkung

Art. 6 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: „In § 90 Abs. 2 werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40093822

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P90/NOR40093822