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§ 8 StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 157/2024
§ 801.01.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 801.09.200931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 801.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 98/2009

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte der Staatsanwaltschaften

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften haben über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist.
  2. Absatz 2,Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern.
  3. Absatz 3,Berichte nach Absatz eins, sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht). Über den Fortgang des Verfahrens ist jedenfalls vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO und im Hauptverfahren, jedenfalls vor dem Rücktritt von der Anklage und vor Abgabe eines Verzichts auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu berichten.
  4. Absatz 4,Im Übrigen richtet sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften. Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis, Einstellung (des Verfahrens)

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093879