Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN
Verkehr mit dem Gericht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
(2)Absatz 2,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
(3)Absatz 3,Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, nicht aber vor dem Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht, sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richterprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden.
Schlagworte
Schöffengericht, Sitzungsvertreter
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
NOR40093887