Rechtstracker.at

§ 113e LDG 1984

Fassungen
01.01.2008 bis 09.07.2014 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113e heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 113e29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 113e08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 113e10.07.201407.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 113e01.01.200809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 113e01.09.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 69/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014danach: BGBl. I Nr. 48/2014

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Bestellung von Präventivfachkräften

Paragraph 113 e,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
    1. Ziffer eins
      durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
    2. Ziffer 2
      soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach Paragraph 75, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach Paragraph 74, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
  4. Absatz 4,Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß Paragraph 74, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
    2. Ziffer 2
      ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
  5. Absatz 5,Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
  6. Absatz 6,Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  7. Absatz 7,Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
    1. Ziffer eins
      durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
    2. Ziffer 2
      soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
    Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  8. Absatz 8,Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
  9. Absatz 9,Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Absatz 8, genannten Fachleuten
    1. Ziffer eins
      alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
    zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10,Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40093899