Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Text
Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Die KStA ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig:Die KStA ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Paragraph 30,) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig:
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß §§ 153 bis 153b StGB,Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung (Paragraph 313, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß Paragraphen 153 bis 153 b StGB,
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB,Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß Paragraph 168 b, StGB,
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß § 168c Abs. 2 StGB,Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB,
Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß Paragraphen 278 und 278 a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.
(2)Absatz 2,§ 313 StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre.Paragraph 313, StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre.
(3)Absatz 3,Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Absatz eins, genannten Straftaten betroffen sind.
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40093928