Rechtstracker.at

§ 27a KAKuG

Fassungen
29.12.2007 bis 16.12.2009 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27a heute18.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 27a25.04.201417.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 27a30.07.201124.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 69/2011
§ 27a17.12.200929.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 124/2009
§ 27a29.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 27a31.12.200428.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
§ 27a26.06.200230.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 90/2002
§ 27a28.11.200125.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 27a10.01.200127.11.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 27a01.01.200109.01.2001 § → § BGBl. Nr. 751/1996
§ 27a31.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2007BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009danach: BGBl. I Nr. 124/2009

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für die Jahre 2005 bis einschließlich 2013 den in Absatz eins, genannten Beitrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Absatz eins bis 6 maximal zehn Euro (Basis 2005) beträgt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt für die Landesgesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Der Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988,, ergibt. Sofern die Landesgesetzgebung von der Möglichkeit der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß Absatz 2, insoweit Gebrauch macht, dass dadurch für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge nach Absatz eins bis 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung zehn Euro übersteigen würde, ist diese erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, - bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6,Der Beitrag gemäß Absatz 5, wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093967