Rechtstracker.at

§ 16 BMSVG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 102/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute16.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1601.01.201915.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
§ 1601.01.200831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 1601.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 102/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 79/2015

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
  2. Absatz 2,Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094097