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§ 50 BMSVG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 5001.01.200831.12.2019 BGBl. I Nr. 102/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 102/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4, 5 und 11 Absatz 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
  3. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des Paragraph 51, Ziffer eins, nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach Paragraph 3, Ziffer 2, vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.

Anmerkung

vgl. § 73 Abs. 8

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094131