Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
Beachte
Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).Absatz 9, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen vergleiche Paragraph 25, Absatz 2,).
Text
IV. Sonder- und Schlussbestimmungenrömisch vier. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3)Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer 5, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Abgaben mit einheitlichem
Schlüssel 71,775 16,512 11,713
2. Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit
einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach
folgenden Schlüsseln verteilt:
Länder Gemeinden
Volkszahl 70,935% 16,043%
abgestufter Bevölkerungsschlüssel – 59,357%
Fixschlüssel 29,065% 24,600%
3. Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a
sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:
Länder Gemeinden
Burgenland 3,536% 1,484%
Kärnten 7,224% 5,286%
Niederösterreich 18,673% 14,078%
Oberösterreich 15,647% 16,673%
Salzburg 7,440% 8,175%
Steiermark 14,025% 9,603%
Tirol 9,562% 9,037%
Vorarlberg 5,404% 5,925%
Wien 18,489% 29,739%
Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß § 11 Abs. 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß Paragraph 11, Absatz 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobeiDie Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Paragraph 42 und Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, sublit. ac und Litera b, sublit. bd und Paragraph 11, Absatz 8, sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß Paragraph 45, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Z 2 zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten.Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Ziffer 2, zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten.
(7)Absatz 7,Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.Wenn Paragraph 2 und Paragraph 4, des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 5, Litera d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß Paragraph eins, des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 5, Litera d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
(8)Absatz 8,Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP für das Jahr 2008, 0,49% des BIP für das Jahr 2009 und 0,52% für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(10)Absatz 10,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3 und des Absatz 3, Ziffer eins,,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins,,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2,,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2,,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Absatz 6,,
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Absatz 6, letzter Satz.
Schlagworte
BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Aktivitätsaufwand,
Berufsschule