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§ 4a

Fassungen
29.12.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 103/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a01.01.200831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 103/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 4a29.12.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 103/2007
§ 4a17.12.200328.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2003
§ 4a25.04.200316.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 15/2003
§ 4a01.04.200224.04.2003 BGBl. I Nr. 50/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweckzuschussgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2007BGBl. I Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen

Paragraph 4 a, (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

  1. Absatz 2,Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:

      Burgenland                          5,13 vH

      Kärnten                            10,21 vH

      Niederösterreich                   21,80 vH

      Oberösterreich                     14,08 vH

      Salzburg                            9,19 vH

      Steiermark                         15,49 vH

      Tirol                              11,32 vH

      Vorarlberg                          5,49 vH

      Wien                                7,29 vH

  1. Absatz 3,Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse - oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen - der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Absatz 2, Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Absatz eins, genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2008 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
  2. Absatz 4,Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach Paragraph eins, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
  3. Absatz 5,Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 57,252 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.

Gesetzesnummer

10004561

Dokumentnummer

NOR40094184