Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2008Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 17a.Paragraph 17 a,
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40094296