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Art. 1 § 19 DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 27.11.2015 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 19 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 1901.01.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1901.01.198731.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015danach: BGBl. II Nr. 388/2015

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)

Paragraph 19,

Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.
  3. Ziffer 3
    Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.
  4. Ziffer 4
    Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach Paragraph 33, Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
  5. Ziffer 5
    Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind durch die entsprechenden Verfahrensschritte zu erfassen.
  6. Ziffer 6
    Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so ist für alle unbekannten Täter der Vermerk „UT“ bzw. die Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.
  7. Ziffer 7
    Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.
  8. Ziffer 8
    Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
  9. Ziffer 9
    Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
  10. Ziffer 10
    Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Auslieferungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094325