Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Private Einfuhr
§ 7a.Paragraph 7 a,
Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:
Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40094366