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Art. 1 § 30a DV-StAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2013 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 30a heute01.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 204/2013
Art. 1 § 30a01.01.200830.06.2013 BGBl. II Nr. 396/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013danach: BGBl. II Nr. 204/2013

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Revisoren bei der Staatsanwaltschaft

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (Paragraph 52, Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.
  2. Absatz 2,Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Jeder Revisor hat bis zum 31. März einen Bericht über seine Wahrnehmungen anlässlich seiner Prüfungstätigkeit nach Absatz eins, im abgelaufenen Jahr auf dem Dienstweg an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu erstatten; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094371