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§ 98c VAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 107/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98c31.12.201131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 98c01.07.201030.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 37/2010
§ 98c01.01.200830.06.2010 BGBl. I Nr. 107/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 107/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 37/2010

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 98 c,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen sind von den in Paragraph 98 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Absatz 2, befreit:
    1. Ziffer eins
      Wenn es sich bei dem Kunden um
      1. Litera a
        ein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG Amtsblatt Nummer L 309 vom 25. November 2005, Seite 15),
      2. Litera b
        ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
      3. Litera c
        eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
      4. Litera d
        eine inländische Behörde oder
      5. Litera e
        eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,
        1. Sub-Litera, a, a
          wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,
        2. Sub-Litera, b, b
          deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
        3. Sub-Litera, c, c
          deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
        4. Sub-Litera, d, d
          wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
      handelt.
    2. Ziffer 2
      Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:
      1. Litera a
        Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,
      2. Litera b
        Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e genannten Kunden und mit den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen nach Absatz eins, nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft.
  5. Absatz 5,Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz eins, festgelegten Bedingungen erfüllt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094483