Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98eParagraph 98 e
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Ausführung durch Dritte
§ 98e.Paragraph 98 e,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 98 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:
Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2005/60/EG;
Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera e, der Richtlinie 2005/60/EG;
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) verfügen;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) oder des Finanztransfergeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, BWG) verfügen;
die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.
(2)Absatz 2,Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sieJuristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Absatz eins, Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass sie
einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.
Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.
(3)Absatz 3,Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 98 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.Die Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 98 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.
(5)Absatz 5,Dieser Paragraph gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.Dieser Paragraph gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 98 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Schlagworte
"Outsourcing"-Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40094485