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§ 40 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 20/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.01.201031.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 4001.01.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 20/2008
§ 4001.01.198731.12.2008 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 20/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geldmittelbereitstellung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (Paragraph 37,) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 52, Absatz 5, kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.
  2. Absatz 2,Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hiebei ist insbesondere davon auszugehen, daß vor Empfang der Gegenleistung Ausgaben des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
  3. Absatz 3,Die Anlegung von Geldmitteln obliegt dem Bundesminister für Finanzen; er hat sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse so anzulegen, daß er bei Bedarf über sie verfügen kann.

Schlagworte

Anzahlung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094564