Rechtstracker.at

§ 12 WAG 2007

Fassungen
15.12.2007 bis 10.06.2010 — BGBl. I Nr. 107/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1215.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 117/2015
§ 1201.01.201414.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1231.12.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 72/2010
§ 1211.06.201030.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2010
§ 1215.12.200710.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 1201.11.200714.12.2007 BGBl. I Nr. 60/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.12.2007BGBl. I Nr. 107/2007

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010danach: BGBl. I Nr. 28/2010

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang römisch eins Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, übermittelt hat.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Absatz 2,, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 33 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 und Paragraph 93, Absatz 8 a, BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
  6. Absatz 6,Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit, Fernteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40094578