Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50.
(1)Absatz eins,Der Abschluss von
politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowiepolitischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, sowie
Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2)Absatz 2,Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:Für Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt darüber hinaus Folgendes:
Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Absatz eins,, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
Gemäß Abs. 1 Z 1 genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, ist Artikel 42, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen unbeschadet des Artikel 44, Absatz 3, nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5)Absatz 5,Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Absatz eins, unverzüglich zu unterrichten.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht, Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR40094601