Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 135Artikel 135
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 135.
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.
(2)Absatz 2,Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3)Absatz 3,Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4)Absatz 4,Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.Artikel 89, gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofmitglied, feste Geschäftsverteilung, richterliches Prüfungsrecht, Antragsrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40094644