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Art. 8 § 44b NBG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 108/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 44b heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2017
Art. 8 § 44b01.01.200831.08.2018 BGBl. I Nr. 108/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 108/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 150/2017

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 44 b,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz eins, benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40094696