Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2)Absatz 2,Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3)Absatz 3,Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4)Absatz 4,Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(5)Absatz 5,Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Absatz 4, bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 5 und 6: Art. 1 Z 44 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003
lautet: „Klammern um eine Abkürzungsbezeichnung und
Abkürzungspunkte nach der Abkürzung "Z" entfallen", richtig
wäre: „... Klammern um eine Absatzbezeichnung und
Abkürzungspunkte...".
Schlagworte
Rat, Dreiervorschlag, rechtswissenschaftliche Studien, Jurist, Land,
Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Landesbediensteter,
Inkompatibilität, Regierungsmitglied, Bundesminister,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied,
Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderatsmitglied,
Mandatsverzicht, Bestellung, Ernennung, Landesbeamter,
Landesangestellter, Vorschlagsrecht, Verwaltungsgerichtshofmitglied,
Verwaltungsgerichtshofpräsident