Rechtstracker.at

§ 143 NO

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 143 heute01.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 14301.01.200830.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 14301.08.198931.12.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch neun. Hauptstück.

Notariatsarchive.

Paragraph 143, (1) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.

  1. Absatz 2,Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (Paragraph 2, Ziffer 4, Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
  2. Absatz 3,Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach Paragraph 110, Absatz 3,, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Übernahme, Akt, Organisierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094863