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§ 77 BSVG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 84/2009
§ 7701.01.200831.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 7701.01.197931.12.2007 BGBl. Nr. 559/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 84/2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40094906