Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.Die Höhe der Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,) und der Vergütungen im Sinn des Absatz eins, ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1) und Vergütungen im Sinn des Abs. 1 neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,) und Vergütungen im Sinn des Absatz eins, neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Berufungskommission, Antragsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
NOR40094935