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§ 13 ABAG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 1301.01.200831.12.2009 BGBl. I Nr. 111/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 141/2009

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im Paragraph 16, Absatz 4, RDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des Paragraph 20, Ziffer 3 und 4 RAPG zu befreien.
  2. Absatz 2,Im Übrigen sind für eine in Absatz eins, genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satzteil und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Universitätslehrer, Notariatsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094940