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§ 3 GKTG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 301.01.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 301.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 301.04.197131.12.2006 BGBl. Nr. 108/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 111 aus 2007,).

Text

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 3, (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

  1. Absatz 2,Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
  2. Absatz 3,Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

Anmerkung

1. Für Verlassenschaftssachen siehe auch § 12.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Kaufmann

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095046