Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).begonnen Fristenlauf hat vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO, RGBl.
Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG, BGBl. Nr. 664/1987.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und
§ 37 Z 3 RAO, RGBl. Nr. 96/1868.
3. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 176/1992;
Art. V, BGBl. Nr. 21/1993;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Praxiszeit, Gerichtspraxis, Rechtspraktikant
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR40095116