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§ 38 GebAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
§ 3801.01.200830.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 3801.01.199531.12.2007 § → § BGBl. Nr. 623/1994
§ 3801.05.197531.12.1994 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 202/2021

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
  2. Absatz 2,Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

Anmerkung

1. Anders als bei den Zeugen (siehe § 20), ist die Bestimmung der
Sachverständigengebühr keine Justizverwaltungssache, sondern Sache
des Gerichts (siehe § 39); subsidiär sind die jeweiligen
gerichtlichen Verfahrensordnungen anzuwenden (zB die ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, und die StPO, BGBl. Nr. 631/1975).
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Auftragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095141