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§ 41 GebAG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 4101.01.200830.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 4101.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 4101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 4101.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 623/1994
§ 4101.05.197531.12.1994 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007

ergangen sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41, (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

  1. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095144