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Anl. 1 SBV 2008

Fassungen
01.02.2008 bis 27.08.2008 — BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.08.200803.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 300/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
Anl. 101.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 30/2008

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008danach: BGBl. II Nr. 300/2008

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                              Anlage

                                                       Zu § 8 Abs. 1

  1. Ziffer eins
    Überprüfung des Milchanteils
Der Milchanteil wird mit Hilfe der analytisch ermittelten Eiweißund/oder Laktosekonzentrationen in der Ausgangsmilch und im Fertigerzeugnis berechnet. Die Eiweißbestimmung wird nach Kjeldahl oder mittels Infrarotspektralphotometrie durchgeführt. Die Laktosebestimmung erfolgt enzymatisch. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.

  1. Ziffer 2
    Häufigkeit der Kontrollen
Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Der Probenabruf erfolgt durch das zuständige Labor. Der Auftrag an die zuständigen Labors erfolgt durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

Schlagworte

Eiweißkonzentration

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40095189