Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß Paragraph 5,;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung der Artikel 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei Nr. 16 bis 18.
(3)Absatz 3,Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
der Antrag auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen – mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie – ,
Anzeigen oder Anträge von Übertragungen und
der Nachweis gemäß § 13 Abs. 5 GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.der Nachweis gemäß Paragraph 13, Absatz 5, GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(4)Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
(5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 3, zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009
Dokumentnummer
NOR40095191